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      Sofortabschreibung für Hardware und Software

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      • von Redaktion
      • in Allgemein · Netzwerk & Zubehör
      • — 28.02.2022 um 10:00
      Sofortabschreibung

      Die Corona-Krise stellt viele Firmen vor große Herausforderungen, Eigenkapital und Gewinne schwinden. Um die Situation zu entspannen und Investitionen anzuregen, hat die Bundesregierung die Abschreibungsfristen für digitale Wirtschaftsgüter verkürzt. Hardware und Software lassen sich nun bereits im Jahr der Anschaffung abschreiben.

      Inhalt:

      • Ziele der neuen Abschreibungsfristen
      • Neue Abschreibungsfristen für Software und Hardware
      • Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter
      • Fazit: Das ist wichtig für Sofortabschreibungen

      Im Februar 2021 haben Bundestag und Bundesrat das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. In diesem Zusammenhang änderten sich auch die Abschreibungsmöglichkeiten für Hardware und digitale Wirtschaftsgüter gemäß Einkommensteuergesetz (EStG). Dort regelt § 7 die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, während die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter („AfA-Ta­bel­le AV“) definiert ist.

      Die Grundlage für die neuen Abschreibungsfristen bildet ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das sich mit der Nutzungsdauer von Computer-Hardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung befasst. Demnach reduziert sich die in der AfA-Tabelle definierte Nutzungsdauer für Hardware und Software von bislang drei Jahren auf nur noch ein Jahr. Das bedeutet, dass die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für digitale Wirtschaftsgüter bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

      Die Ziele der neuen Abschreibungsfristen für digitale Wirtschaftsgüter

      Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten 2021 entsprechen einer „untergesetzlichen Regelung“, die bis auf Weiteres gilt. Das heißt, dass es sich um eine Anweisung an die Finanzämter handelt, das Steuerrecht in einer bestimmten Weise anzuwenden. Mit diesen Anpassungen und Neuerungen verfolgt die Bundesregierung vor allem drei Ziele:

      1. Unternehmen in der Corona-Situation steuerlich entlasten
      2. Die Investitionsbereitschaft stimulieren und fördern
      3. Die Digitalisierung in Firmen bundesweit vorantreiben

      Die neuen Abschreibungsfristen finden bereits Anwendung in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 lassen sich die Grundsätze der Regelung sogar auf entsprechende Wirtschaftsgüter anwenden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden.

      Neue Abschreibungsfristen für Software und Hardware

      Die neuen Regelungen gelten für Hardware und Software. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen umfasst der Bereich Computer-Hardware in diesem Kontext: Computer, Desktop-Rechner, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Laut dieser Definition handelt es sich bei „Computern“ um Geräte, die Logikoperationen ausführen und Daten verarbeiten. Außerdem sind sie in der Lage, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben. Darüber hinaus beinhalten sie in der Regel eine Zentraleinheit (ZE), die die Operationen ausführt.

      Als Software im Sinne der neuen Gestaltung der Abschreibungsfristen für digitale Wirtschaftsgüter gelten Betriebs- und Anwender-Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Programme (Individual-Software).

      Die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

      Die Neuregelungen für Abschreibungsfristen digitaler Wirtschaftsgüter erfordern auch einen Blick auf das Thema Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern und die Beschränkungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich selbstständig nutzen lassen. Beispiel: Ein Bildschirm oder ein Drucker sind keine GWG. Ein Kombigerät aus Scanner und Drucker allerdings schon, da es selbstständig arbeiten kann.

      Für GWG gilt grundsätzlich, jedoch nicht vollumfänglich: Bei Anschaffungskosten bis 250 Euro ist ebenfalls eine Sofortabschreibung möglich. Bei Beträgen zwischen 250,01 Euro und 800 Euro kann man zwischen Sofort- oder Poolabschreibung wählen. Also grob gesagt: Die GWG-Grenzen liegen 2021 zwischen 250 Euro und 800 Euro, eine Anhebung auf tausend Euro und ein Wegfall der Poolabschreibung steht für 2021 noch aus.

      Durch die neuen Abschreibungsfristen ergeben sich zudem neue Optionen für die Beschaffung von Hardware und Software. Es kann für Unternehmen interessant sein, hochwertige Hardware anzuschaffen.

      Kürzere Abschreibungsfristen – das ist wichtig

      Durch die neuen Regelungen für Abschreibungsfristen von digitalen Wirtschaftsgütern bekommen Firmen eine Option zur beschleunigten Abschreibung. Wichtig ist: Es handelt sich um eine Option, also um eine Kann-Regelung. Es besteht Wahlrecht, denn das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzämter kodifiziert ein Wahlrecht. Steuerpflichtige können also frei entscheiden, ob sie die alten steuerlichen Abschreibungsregeln oder die neuen Möglichkeiten nutzen möchten. Es gilt deshalb umso genauer zu validieren, welche Form der Abschreibung wann wie genutzt wird, um die Steuerlast – respektive Liquidität – zum Zeitpunkt t = 0 oder in der Zukunft auszusteuern.

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      Tags: AbschreibungHardwareSteuer

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