Einkaufs-AGB – Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Bestellungen der Firma Thomas-Krenn.AG. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens von Thomas-Krenn.AG bei Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Thomas-Krenn.AG gelten auch dann, wenn der Vertrag vom Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Thomas-Krenn.AG abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Besondere Klauseln über Aufträge für Server oder sonstige Anlagegüter sind ebenfalls in den allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten.
(3) Verträge werden schriftlich oder per Email geschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.
(5) Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit der Einkaufsabteilung von Thomas-Krenn.AG unter der Angabe der Bestellnummer zu führen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Tagen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 § 3 Versand, Gefahrenübergang, Leistung
(1) Die Lieferungen haben an den von Thomas-Krenn.AG angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen.
(2) Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart ist. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit Thomas-Krenn.AG keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Gleiches gilt für Mehrkosten wegen einer zur Einhaltung eines Liefertermins notwendigen beschleunigten Beförderung.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Versand durch eine Speditionsfirma mitzuteilen, dass Thomas-Krenn.AG keine Rollversicherung (RVS) und Speditionsversicherung (SVS) benötigt, da Thomas-Krenn.AG eine eigene Versicherung darüber führt.
(4) Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein, sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in unserer Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
(5) Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von Thomas-Krenn.AG nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist.
(6) Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit unseren eigenen Fahrzeugen oder von einem durch Thomas-Krenn.AG bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an unseren Fahrer oder den von Thomas-Krenn.AG bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist Thomas-Krenn.AG berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.
(7) Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Euro-Paletten (DBNorm) verwendet werden. Sollte man bei Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten feststellen, ist Thomas-Krenn.AG berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten.
(8) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen.
(9) Die Leistung für Server und Anlagegütern umfasst die Konstruktion, die Herstellung und Lieferung des funktionsbereiten Investitionsguts gemäß unserer technischen Spezifikation inklusive detaillierter Konstruktionszeichnungen und aller für dieses Investitionsgut speziell angefertigten Unterlagen und Vorrichtungen. Auch eventuell notwendige Korrekturen und Abstimmungen sind im Leistungsumfang enthalten.

 § 4 Abnahme, Rücktritt vom Vertrag
(1) Die Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter und verspäteter Lieferung.
(2) Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereiches verhindert oder erheblich erschwert, so ist Thomas-Krenn.AG berechtigt, die Abnahme für die Dauer der Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle in unseren Betriebsablauf, die Verarbeitung, Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, betriebliche Störungen wie Arbeitsniederlegungen, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung unserer Produktion führen.
(3) Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern Thomas-Krenn.AG die Abnahme der Ware weiterhin ablehnt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Thomas-Krenn.AG kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Preise
(1) Am Versandtag ist uns die Rechnung mit der Angabe unserer Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und allen geforderten Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt.
(2) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart ist innerhalb dreißig Kalendertagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
(3) Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.
(4) Forderungen aus den mit Thomas-Krenn.AG abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(6) Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist ein verbindlicher Festpreis, der sämtliche in § 3 (9) genannten Leistungen und auch alle Kosten umfasst, insbesondere sämtliche Kosten, die eventuell durch Leistungen Dritter entstehen. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(7) Bei Anzahlungen gelten, sofern nicht anderes vereinbart, die nachfolgenden Zahlungsfreigaben: 1/3 bei Vorlage der Auftragsbestätigung und Stellung der Bankbürgschaft durch den Lieferanten (sofern die Stellung einer Bürgschaft vereinbart ist), 1/3 vor Lieferung, 1/3 nach Lieferung gemäß Fristen nach §5 (2).

§6 Gewährleistung, Mängel, Lieferzeit, Verzug, Termin
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle der mangelhaften Lieferung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder uns bei einem Dritten einzudecken, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(3) Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten nicht zu. Das Recht, zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, steht uns, sofern der Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrags zu.
(4) Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach unserer Wahl an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß § 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist und sie anschließend dorthin zurückzusenden.
(5) Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
(6) Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(7) Für Neulieferungen oder Mangelbeseitigungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Neulieferungen beginnt die Verjährungsfrist neu mit der Ablieferung zu laufen.
(8) Ersatz- und Folgekosten des Auftraggebers und Dritter, die auf mangelhafte Lieferungen zurückzuführen sind, werden vom jeweiligen Lieferanten getragen, auch wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
(9) Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat uns der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort an.
(10) Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferant ist der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(11) Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.

 § 7 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3)Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 8 Schutzrechte, Geheimhaltung
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat er uns ohne Rücksicht auf seine und unsere Kenntnis einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.
(2) Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von uns hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 4 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Compliance (Regelkonformität)

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Regelungen, insbesondere auch die Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz, und Arbeitssicherheit gemäß unseres Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren.
(2) Der Lieferant hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten aufzuerlegen.
(3) Der Lieferant hat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ein QM – System zu integrieren (DIN ISO 9001).
(4) Der Lieferant gewährleistet die Schadstofffreiheit der an uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.
(5) Der Lieferant / Dienstleistende hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigte Approbationen und sonstige technische und gesetzliche Voraussetzungen zu liefern. Waren sind mit CE – Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE – Konformitätserklärung zu kennzeichnen und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Freyung. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist Freyung.
(3) Für das Rechtsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Bestimmungen des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) über Verträge zum internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

 

(Stand: 02.2019)
 

 

Die Druckversion unserer Einkaufs-AGB – Allgemeine Einkaufsbedingungen:  00_RL_Einkaufs_AGB_2015-04-20_05.pdf [145 KB]

 

Thomas-Krenn.AG
Speltenbach-Steinäcker 1
94078 Freyung
+49 8551 9150 0  
+49 8551 9150 55

 

Amtsgericht Passau HRB 6790

Sitz der Gesellschaft: D-94078 Freyung

Vorstand:
Christoph Maier
Ralf Hohmann